Die Kommunalwahl in Bayern – Wie funktioniert das?
Da wir uns als Junge Union Augsburg-Stadtmitte häufig mit kommunalpolitischen Themen beschäftigen, die uns als Bürger der Stadt Augsburg direkt angehen, möchten wir hier in gebotener Kürze einführend darstellen, wie wir uns als Bürger aktiv in die Stadtpolitik einmischen können.
Hierzu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten :
- Teilnahme an Kommunalwahlen
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
Was bedeutet Kommunalwahl?
Bei der Kommunalwahl werden drei verschiedene Ebenen gewählt: Auf Bezirksebene wird der Bezirksrat gewählt. Der Bezirk ist eine Verwaltungseinheit, die sich über den Landkreisen befindet und darf aber nicht mit den Regierungsbezirken verwechselt werden, auch wenn sie mit ihnen territorial identisch sind.
Weitaus bedeutsamer sind dagegen die Wahlen auf Landkreis- und Gemeindeebene. Hier werden Kreistag und Gemeinderat, sowie Landrat und erster Bürgermeister (in größeren Städten der Oberbürgermeister) gewählt. In der Stadt Augsburg fallen diese Wahlen zusammen, da Augsburg als kreisfreie Stadt keinem Landkreis angehört.
Wie wird der Gemeinderat / Stadtrat gewählt?
Zunächst gelten für die Kommunalwahlen die fünf Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG), die auch für die Bundestagswahlen gelten. Demnach muss der Gemeinderat (in Städten der Stadtrat) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
Der Gemeinderat wird nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Dabei hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. In Art. 31 II GO wird bestimmt, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderat besteht. Das hängt von der Größe der Gemeinde ab, die Mitgliederzahl kann acht bis 80 betragen. Für Augsburg als Stadt mit mehr als 200.000 Einwohnern ergibt sich eine gesetzliche Mitgliederzahl von 60. Das bedeutet, dass jeder Wähler in Augsburg 60 Stimmen zu vergeben hat.
Zur Abstimmung stehen Listen mit Kandidaten, die von Parteien oder Wählergruppen aufgestellt werden. Das unterscheidet die Kommunalwahl von der Bundestagswahl, wo nur Parteien die Listen aufstellen können (sog. Parteienprivileg).
Was bedeutet PANASCHIEREN?
Wenn man mehr als eine Stimme zu vergeben hat, wäre es geradezu sinnlos, wenn diese nicht auch auf mehrere Listen aufteilen könnte. Natürlich kann man auch eine Liste als Ganzes ankreuzen, dann bekommt jeder Kandidat auf der Liste eine Stimme.
Panaschieren bedeutet nun, dass man seine (acht bis 80) Stimmen auf mehrere Listen verteilt.
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LISTE 1 X
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LISTE 2
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LISTE 3
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Kandidat A
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Kandidat A
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Kandidat A
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Kandidat B
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Kandidat B
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Kandidat B
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Kandidat C
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Kandidat C
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Kandidat C
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Beispiel 1: Eine Liste wird als Ganzes angekreuzt, dann bekommt jeder Kandidat auf der Liste eine Stimme.
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LISTE 1
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LISTE 2
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LISTE 3
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Kandidat A X
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Kandidat A
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Kandidat A
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Kandidat B
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Kandidat B X
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Kandidat B
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Kandidat C X
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Kandidat C
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Kandidat C X
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Beispiel 2: Es werden Stimmen über mehrere Listen verteilt und so Kandidaten mehrere Parteien oder Wählergruppen gewählt (Panaschieren).
Was bedeutet KUMULIEREN?
Die Stimmen können auch dergestalt verteilt werden, dass bis zu drei Stimmen auf einen Bewerber vereinigt werden. Dies kann durch die Angabe einer Zahl oder mehrfaches Ankreuzen kenntlich gemacht werden.
Auf diese Weise kann Bewerber, die man persönlich kennt oder von denen man sich besondere politische Leistungen verspricht, bevorzugt werden und anderen Bewerbern, die man nicht so gerne im Gemeinderat sehen möchte, geschadet werden.
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LISTE 1
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LISTE 2
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LISTE 3
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Kandidat A XXX
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Kandidat A
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Kandidat A XX
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Kandidat B
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Kandidat B XX
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Kandidat B
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Kandidat C X
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Kandidat C
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Kandidat C X
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Beispiel 3: Bewerber erhalten mehr als eine Stimme (kumulieren), dabei werden gleichzeitig die Stimmen auf mehrere Listen verteilt (panaschieren).
Wie wird der Erste Bürgermeister gewählt?
Die Wahl des ersten Bürgermeister (ebenso die des Landrats) erfolgt durch Mehrheitswahlrecht. Das heißt, es gewinnt derjenige Kandidat, der mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht dies keiner der Bewerber, so muss ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen den beiden erfolgreichsten Bewerbern durchgeführt werden.
Wie funktioniert das Bürgerbegehren?
Durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sollen die Bürger stärker am kommunalen Geschehen beteiligt werden. Dies hat in Augsburg, wenn sich die Vielzahl von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden insbesondere zum Thema Königsplatz in den letzten Jahren vor Augen führt, offensichtlich funktioniert.
Das Bürgerbegehren dient dazu, einen Bürgerentscheid herbeizuführen. Anders ausgedrückt ist das Bürgerbegehren eine Abstimmung darüber, ob zu einem bestimmten Thema eine (dann verbindliche) Abstimmung abgehalten werden soll.
Das Verfahren ist in Art. 18a GO geregelt. Die Frage, über die abgestimmt werden soll, muss mit „Ja oder Nein“ zu beantworten sein, da anderenfalls kein klarer Bürgerwille erkennbar ist. Die Frage darf auch nur aus bestimmten Gebieten kommen, für die die Gemeinde auch zuständig ist (sog. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises).
Das Bürgerbegehren ist angenommen, wenn es von einer bestimmten Anzahl (Quorum) von Gemeindebürgern unterzeichnet ist. Für Augsburg ergibt sich aus Art. 18a VI GO, dass das Bürgerbegehren von 5% der Gemeindeangehörigen unterzeichnet sein muss.
Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterschriften muss der Gemeinderat darüber entscheiden, ob alle Voraussetzungen des Bürgerbegehrens erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist es für zulässig zu erklären.
Wie funktioniert der Bürgerentscheid?
Ein Bürgerentscheid findet grundsätzlich nur statt, wenn zuvor ein zulässiges Bürgerbegehren durchgeführt wurde (siehe oben). Ausnahmsweise kann ein Bürgerbegehren dann ohne vorherigen Bürgerentscheid durchgeführt werden, wenn der Gemeinderat dies beschlossen hat (Art. 18a II GO).
Das Verfahren des Bürgerentscheids ähnelt dem einer Wahl. Der Bürgerentscheid ist dann angenommen, wenn die Frage von mehr als 50% der Wähler, die zur Abstimmung gegangen sind, positiv beantwortet wurde. Zusätzlich muss wiederum eine Mindestzahl an Wählern an der Abstimmung teilgenommen haben. Für Augsburg ergibt sich aus Art. 18a XII GO, dass mindestens 10% der Wähler abgestimmt haben müssen.
Werden mehrere Fragen zur Abstimmung gestellt, so muss es eine Stichfrage geben, damit es nicht zu einander widersprechenden Abstimmungsergebnissen kommt.
Bei Bürgerentscheiden besteht ein besonderes Sachlichkeitsgebot: Die Gemeinde muss die die unterschiedlichen Meinungen in gleichem Umfang darstellen. Bürgermeister und Gemeinderäte dürfen sich nur als Privatpersonen zu dem Bürgerentscheid äußern und Abstimmungsempfehlungen geben.
Autor: Fabian Bitzer
Literatur:
Becker, Kommunalrecht, in: Becker/Heckmann/Kempen/Mannsen (Hrsg.), Öffentliches Recht in Bayern, 4. Auflage, 2008, 2. Teil. Bayerisches Kommunalrecht, Rn. 281ff.
Links:
http://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html
Kurzdarstellung des bayerischen Kommunalwahlrechts auf wahlrecht.de
http://www.kommunalwahl2008.bayern.de/
Ergebnisse der letzten bayerischen Kommunalwahl am 2. und 16. März 2008 beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
http://www.bezirk-schwaben.de/index.php?id=1139
Die letzte Bezirkstagswahl beim Bezirk Schwaben
http://www.augsburg.de/index.php?id=2701#c17513
Überblicksseite der Stadt Augsburg zur Zusammensetzung des Stadtrats und den Ergebnissen der letzten Kommunalwahl
http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Koenigsplatz-Chronologie-der-Buergerbegehren-id7963166.html
Zusammenfassender Artikel der Augsburger Allgemeinen zu den diversen Bürgerbegehren zum Umbau des Königsplatzes als Beispiel direktdemokratischer Bürgerbeteiligung
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